Wie hoch ist die Aufwandsentschädigung im Ehrenamt?
Ehrenamtspauschale 960 €, Übungsleiterpauschale 3.000 €: Wir erklären die aktuellen Freibeträge 2026 und was steuerlich zu beachten ist.
Von Inge Höger 9 Min. Lesezeit

Wie hoch die Aufwandsentschädigung im Ehrenamt ausfällt, ist eine Frage, die Millionen Freiwillige in Deutschland beschäftigt. Die gute Nachricht: Der Gesetzgeber belohnt ehrenamtliches Engagement mit steuerfreien Pauschalen — doch wer welchen Betrag beanspruchen kann, hängt von der Art der Tätigkeit und dem Träger ab. Dieser Artikel erklärt die aktuellen Freibeträge für 2026, den Unterschied zwischen Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale und zeigt, worauf Sie bei der steuerlichen Behandlung achten müssen.
Grundlagen der Aufwandsentschädigung: Was Ehrenamtliche wissen sollten
Wer sich ehrenamtlich engagiert, tut dies in aller Regel aus Überzeugung — und nicht des Geldes wegen. Dennoch entstehen durch ehrenamtliche Tätigkeiten reale Kosten: Fahrtkosten, Materialaufwand, Telefongebühren, manchmal auch persönliche Zeitopfer, die sich finanziell niederschlagen. Genau hier setzt die Aufwandsentschädigung im Ehrenamt an.
Rechtlich gesehen ist eine Aufwandsentschädigung eine Zahlung, die einem Ehrenamtlichen für den Aufwand geleistet wird, der ihm durch seine Tätigkeit entsteht. Sie ist kein Gehalt, kein Lohn und auch keine Aufwandsspende — sondern eine Anerkennung dafür, dass jemand seine Zeit und Ressourcen für das Gemeinwohl einsetzt. Das ist ein wichtiger Unterschied, der steuerlich erhebliche Konsequenzen hat.
In Deutschland gibt es zwei zentrale gesetzliche Instrumente: die Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) und die Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG). Beide ermöglichen es, Vergütungen bis zu einem bestimmten Jahresbetrag steuerfrei zu erhalten. Welche Pauschale greift, hängt davon ab, für welchen Träger und in welcher Funktion jemand tätig ist.
Das bürgerschaftliche Engagement in Deutschland umfasst laut Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend rund 28 Millionen Menschen — also mehr als ein Drittel der Bevölkerung. Damit dieses Engagement nicht an bürokratischen Hürden scheitert, wurden die steuerfreien Pauschalen in den letzten Jahren wiederholt angehoben.
Die Ehrenamtspauschale 2026: Aktuelle Freibeträge und Grenzen
Die Ehrenamtspauschale ist die bekanntere der beiden Pauschalen. Seit der Anhebung im Jahr 2021 beträgt sie 960 Euro pro Jahr — und dieser Betrag gilt auch 2026 unverändert. Wer also für einen gemeinnützigen Verein, eine kirchliche Einrichtung oder eine ähnliche Organisation ehrenamtlich tätig ist und dafür eine Vergütung erhält, kann bis zu 960 Euro im Jahr steuerfrei vereinnahmen.
Konkret bedeutet das: Zahlt der Verein einem Schriftführer monatlich 80 Euro, bleibt das über das gesamte Jahr hinweg steuer- und sozialversicherungsfrei — denn 12 × 80 Euro ergibt exakt 960 Euro. Wird dieser Betrag überschritten, ist nur der übersteigende Teil zu versteuern.
Voraussetzungen für die Ehrenamtspauschale
Damit die Pauschale greift, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein:
- Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden — das heißt, sie darf nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle beanspruchen.
- Der Arbeitgeber muss eine gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisation sein oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z. B. Gemeinden, Kirchen, Wohlfahrtsverbände).
- Die Tätigkeit darf nicht bereits unter die Übungsleiterpauschale fallen.
Typische Tätigkeiten, die unter die Ehrenamtspauschale fallen: Vorstandsmitglieder in Vereinen, Kassenwarte, Schriftführer, Helfer bei Veranstaltungen oder Betreuer in sozialen Einrichtungen — sofern sie keine pädagogische oder ausbildende Funktion ausüben.
Ehrenamtspauschale 2026: 960 € / Jahr (§ 3 Nr. 26a EStG) Steuer- und sozialversicherungsfrei bis zu diesem Betrag — ohne Einzelnachweis der Ausgaben.
Die Frage, wie hoch die Aufwandsentschädigung im Ehrenamt sein darf, lässt sich damit für die meisten Freiwilligen klar beantworten: bis zu 960 Euro jährlich, ohne einen einzigen Beleg vorlegen zu müssen. Das ist der große Vorteil der Pauschalregelung gegenüber dem reinen Aufwendungsersatz.
Übungsleiterpauschale vs. Ehrenamtspauschale: Wo liegen die Unterschiede?
Für bestimmte Tätigkeiten gilt eine deutlich großzügigere Regelung: die Übungsleiterpauschale. Sie beläuft sich auf 3.000 Euro pro Jahr — also mehr als das Dreifache der Ehrenamtspauschale. Seit der letzten Anhebung durch das Jahressteuergesetz 2020 (wirksam ab 2021) ist dieser Betrag stabil und bleibt auch 2026 unverändert.
Der entscheidende Unterschied liegt in der Art der Tätigkeit. Die Übungsleiterpauschale greift bei Personen, die pädagogisch, künstlerisch oder ausbildend tätig sind — und zwar nebenberuflich im Dienst einer gemeinnützigen Organisation oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Klassische Beispiele:
- Sporttrainer und Übungsleiter im Verein
- Chorleiter und Musiklehrer in gemeinnützigen Musikschulen
- Erzieher und Betreuer in kirchlichen Einrichtungen
- Ausbilder bei der freiwilligen Feuerwehr
- Kursleiter bei der Volkshochschule
Wer als Übungsleiter im Fußballverein Kindertraining leitet und dafür 250 Euro monatlich erhält, bleibt mit 3.000 Euro im Jahr noch genau im steuerfreien Bereich. Ein Chorleiter, der für seine Tätigkeit 350 Euro monatlich bekommt (4.200 Euro/Jahr), müsste hingegen den Betrag von 1.200 Euro über dem Freibetrag in seiner Steuererklärung angeben.
Können beide Pauschalen gleichzeitig genutzt werden?
Ja — unter bestimmten Bedingungen. Wer in derselben Organisation sowohl als Übungsleiter als auch in einer rein ehrenamtlichen Funktion tätig ist (etwa gleichzeitig als Trainer und Vorstandsmitglied), kann theoretisch beide Pauschalen in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass es sich um zwei klar voneinander getrennte Tätigkeiten handelt, die auch tatsächlich in dieser Form ausgeübt und dokumentiert werden.
Für Tätigkeiten im Bildungsbereich lohnt sich ein Blick auf den Bildungsbericht Deutschland 2024, der zeigt, wie stark informelle Bildungsangebote durch ehrenamtliche Strukturen getragen werden.
Steuerliche Behandlung: Muss die Entschädigung in die Steuererklärung?
Solange die Vergütung unterhalb der jeweiligen Pauschale bleibt, muss sie grundsätzlich nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Das ist der erklärte gesetzgeberische Zweck beider Regelungen: Bürokratie minimieren und ehrenamtliches Engagement erleichtern.
Anders sieht es aus, wenn die Vergütung den Freibetrag übersteigt. In diesem Fall ist der übersteigende Betrag als sonstiges Einkommen zu versteuern. Wer als Übungsleiter im Jahr 4.000 Euro erhält, muss also 1.000 Euro (4.000 − 3.000) in der Steuererklärung angeben.
Was gilt bei mehreren Tätigkeiten?
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn jemand für mehrere Organisationen tätig ist. Die Pauschalen gelten personenbezogen — nicht tätigkeitsbezogen. Wer also bei zwei Vereinen als Übungsleiter arbeitet und dafür zusammen 4.500 Euro im Jahr erhält, darf nur einmal 3.000 Euro steuerfrei behalten. Die verbleibenden 1.500 Euro sind steuerpflichtig.
Dokumentation: Wie viele Stunden müssen nachgewiesen werden?
Wer die Pauschale nutzt, braucht keine Einzelbelege für seine Ausgaben. Dennoch empfiehlt es sich, die geleisteten Stunden zumindest grob zu dokumentieren — etwa in einem einfachen Stundenprotokoll. Das schützt vor Rückfragen durch das Finanzamt und dient als Nachweis für die nebenberufliche Natur der Tätigkeit.
Nebenberuflich bedeutet konkret: Die ehrenamtliche Tätigkeit darf nicht mehr als ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeitstelle umfassen. Bei einer 40-Stunden-Woche wären das rund 13 Stunden pro Woche als absolute Obergrenze.
Aufwandsentschädigung und Bürgergeld
Eine häufig gestellte Frage betrifft das Verhältnis von Aufwandsentschädigung und Bürgergeld. Grundsätzlich gilt: Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit bis zu 250 Euro monatlich werden beim Bürgergeld als Freibetrag nicht angerechnet. Das entspricht einem Jahresbetrag von 3.000 Euro — damit schützt die Regelung insbesondere Übungsleiter, die ansonsten eine Kürzung ihrer Sozialleistungen befürchten müssten.
Wer mehr als 250 Euro monatlich aus Ehrenamt erhält, muss den übersteigenden Betrag dem Jobcenter melden. Ähnliche Regelungen gelten auch bei anderen Transferleistungen, weshalb eine frühzeitige Klärung mit der zuständigen Behörde empfehlenswert ist.
Ein Blick auf aktuelle gesellschaftliche Trends zeigt übrigens: Das Ehrenamt ist in Deutschland ein zunehmend diskutiertes Thema — nicht zuletzt weil der demografische Wandel den Druck auf freiwillige Strukturen erhöht.
Fazit: So sichern Sie sich Ihre Aufwandsentschädigung im Ehrenamt
Die Aufwandsentschädigung im Ehrenamt ist kein Selbstläufer — sie will beantragt, korrekt zugeordnet und im Zweifelsfall dokumentiert sein. Wer die wesentlichen Punkte kennt, kann sein ehrenamtliches Engagement jedoch ohne steuerliche Überraschungen gestalten.
Zentral ist die Unterscheidung zwischen zwei Begriffen, die im Alltag oft verwechselt werden:
- Aufwendungsersatz meint die Erstattung tatsächlich entstandener Kosten — etwa Fahrtkosten oder Materialaufwand. Hier sind Belege erforderlich; es handelt sich nicht um Einkommen und ist grundsätzlich steuerfrei.
- Aufwandsentschädigung (im Sinne der Pauschalen) ist eine pauschal vereinbarte Vergütung für das Engagement — ohne Einzelnachweise, aber mit einem klar definierten Freibetrag.
Wer eine Aufwandsspende leisten möchte — also auf seine Aufwandsentschädigung verzichtet und diesen Betrag dem Verein spendet —, kann unter Umständen eine Spendenquittung erhalten und den Betrag steuerlich absetzen. Voraussetzung ist, dass die Vergütung tatsächlich beschlossen und ausgezahlt worden wäre, der Verzicht also freiwillig und dokumentiert erfolgt.
Für eine belastbare Einschätzung der eigenen Situation lohnt sich ein kurzes Gespräch mit dem Vereinsvorstand oder dem zuständigen Finanzamt. Die Regeln sind in Deutschland klar geregelt — aber ihre Anwendung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Das ehrenamtliche Engagement in Deutschland trägt jährlich Milliardenwerte zur gesellschaftlichen Infrastruktur bei. Die steuerlichen Anreize durch Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale sind Ausdruck dieser Wertschätzung — und es lohnt sich, sie vollständig auszuschöpfen.
Häufige Fragen (FAQ)
Häufige Fragen
- Wie hoch ist die Ehrenamtspauschale im Jahr 2026?
- Die Ehrenamtspauschale beträgt 2026 unverändert 960 Euro pro Jahr. Vergütungen bis zu diesem Betrag bleiben für nebenberuflich Tätige bei gemeinnützigen oder öffentlichen Trägern steuer- und sozialversicherungsfrei.
- Kann man die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale kombinieren?
- Ja, unter der Voraussetzung, dass es sich um zwei klar voneinander getrennte Tätigkeiten handelt. Die Übungsleiterpauschale (3.000 €) gilt für pädagogische oder ausbildende Aufgaben, die Ehrenamtspauschale (960 €) für alle übrigen ehrenamtlichen Funktionen beim selben oder verschiedenen Trägern.
- Wann ist eine Aufwandsentschädigung im Ehrenamt steuerfrei?
- Eine Aufwandsentschädigung ist steuerfrei, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Freibeträge liegt (960 € bei der Ehrenamtspauschale, 3.000 € bei der Übungsleiterpauschale), die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird und der Träger gemeinnützig, mildtätig, kirchlich oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
- Was ist der Unterschied zwischen Aufwendungsersatz und Aufwandsentschädigung?
- Beim Aufwendungsersatz werden tatsächlich entstandene Kosten (z. B. Fahrtkosten, Materialkosten) gegen Belege erstattet – kein Einkommen, grundsätzlich steuerfrei. Die Aufwandsentschädigung ist dagegen eine pauschal vereinbarte Vergütung, die bis zur Höhe der gesetzlichen Freibeträge steuerfrei bleibt, ohne dass Einzelbelege notwendig sind.
- Muss ich die Aufwandsentschädigung beim Bürgergeld angeben?
- Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit bis zu 250 Euro monatlich (3.000 Euro jährlich) werden beim Bürgergeld als Freibetrag nicht angerechnet. Übersteigt die monatliche Vergütung 250 Euro, ist der übersteigende Betrag dem Jobcenter zu melden.
- Welche Voraussetzungen müssen für den Erhalt der Pauschale erfüllt sein?
- Drei Bedingungen müssen erfüllt sein: Die Tätigkeit muss nebenberuflich sein (nicht mehr als ein Drittel einer Vollzeitstelle), der Träger muss gemeinnützig, mildtätig, kirchlich oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sein, und die Tätigkeit darf nicht unter eine andere Pauschalregelung fallen, sofern diese bereits ausgeschöpft ist.